Schulordnung

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Inhaltsübersicht

1 Hartlik willkomen
2 Geltungsbereich
3 Allgemeine Bestimmungen
4 Unterrichtsorganisation
5 Information der Erziehungsberechtigten durch die Schule
6 Fehlverhalten und Pflichtverletzungen
7 Schlussbestimmungen und Inkrafttreten


1 Hartlik willkomen

Liebe Schülerinnen und Schüler,
schön, dass Sie bei uns sind!

Im Namen aller, die zum Leben und Lernen an unserer Schule beitragen, freue ich mich sehr, Sie bei uns begrüßen zu dürfen. Sie sind nun Teil einer lebendigen Schul­gemeinschaft geworden – und wir freuen uns darauf, Sie auf Ihrem Weg zu beglei­ten.

Natürlich lebt Schule auch vom Miteinander, denn gegenseitiger Respekt, Offenheit und ein gutes Lernklima sind wichtige Grundlagen für Ihren Erfolg. Besonders stolz sind wir auf unsere Auszeichnungen als „Europaschule in Niedersachsen“ und „Schule ohne Rassismus – Schule mit Courage“. Wir setzen uns aktiv für ein friedliches, respektvolles und gewaltfreies Zusammenleben ein.

Wir verzichten auf jede Art von Gewalt in Wort, Schrift und Tat und lösen Konflikte friedlich. Wir pflegen eine Kultur der Anerkennung und Wertschätzung, in der das En­gagement und die unterschiedlichen Leistungen anderer wahrgenommen und gewür­digt werden. Unsere Schulordnung hilft uns dabei, das Zusammenleben für alle an­genehm und respektvoll zu gestalten. Freundlichkeit, gegenseitige Hilfe und Tole­ranz, unabhängig von Geschlecht, Herkunft, Religionsbekenntnis und anderweitigen Merkmalen bilden die Grundlage für ein erfolgreiches und friedliches Miteinander. Dabei gilt: Die Würde und Rechte jedes Einzelnen sind unantastbar – Toleranz endet dort, wo andere in ihrer Persönlichkeit verletzt werden!

Alle Lehrkräfte und Mitarbeitenden übernehmen hier eine wichtige Vorbildfunktion. Sie sorgen für die Einhaltung unserer Regeln und stehen Ihnen bei Fragen oder An­liegen zur Seite.

Wir wünschen Ihnen eine spannende, lehrreiche und erfolgreiche Zeit an unserer Schule – und freuen uns auf die gemeinsame Zeit mit Ihnen!

Für die Schulgemeinschaft der BBS I Emdengez. Sabine Noetzel
Schulleiterin


2 Geltungsbereich

Diese Schulordnung gilt im Schulgebäude, auf dem Schulgelände und an außerschulischen Lernorten für die gesamte Dauer der schulischen Veranstaltungen. Bei schulischen Veran­staltungen im Ausland ist zusätzlich das dort geltende nationale Recht zu beachten.

Es gelten bei außerschulischen Projekten und Unterrichtseinheiten neben dieser Schulord­nung die jeweilige Hausordnung der externen Ausbildungsstätte und die Anordnungen der dort verantwortlichen Personen. Die Schulordnung gilt sinngemäß auch für onlinedezentralen Unterricht (Distanzunterricht).

Kooperationsschulen, mit denen die BBS I Emden im Rahmen der Berufsorientierung zu­sammenarbeitet, stellen sicher und tragen die Verantwortung für das vollständige Vorliegen der Empfangsbekenntnisse der Schulordnung der BBS I Emden von Seiten der Schülerinnen und Schüler sowie Erziehungsberechtigten der jeweiligen Kooperationsschule.

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3 Allgemeine Bestimmungen

3.1      Verhaltensregeln / Rahmenbedingungen

Alle verhalten sich so, dass niemand gefährdet oder der Schule und deren Einrichtung Scha­den zugefügt wird.

Alle Lehrkräfte sowie Schülerinnen und Schüler bemühen sich um eine saubere Schule. Für die Sauberkeit des Klassenraumes, der Flure, der Toiletten und der Treppenhäuser ist jeder verantwortlich.

Der Schulweg ist eigenverantwortlich zu organisieren und zu bewältigen. Damit der Schul­weg sowie Wege zu außerschulischen Lernorten (z. B. Sportstätten) sicher bewältigt werden können, ist von allen Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmern verantwortungsbe­wusstes und umsichtiges Verhalten nach den Regeln der Straßenverkehrsordnung gefordert. Für die Schulwege ist genügend Zeit einzuplanen. Unterrichtswege (z. B. zu den Sportstät­ten, Praktikumsbetrieben, außerschulischen Veranstaltungen usw.) sind unverzüglich anzu­treten und zurückzulegen.

Damit Ihr Versicherungsschutz gewährleistet ist, wählen Sie immer den kürzesten Schulweg. Unfälle auf dem Schulweg oder in der Schule melden Sie bitte sofort im Schülerbüro.

PKW, Motorräder, Motorroller und E-Scooter müssen auf dem Parkplatz vor der Schule ge­parkt werden, Fahrräder ausschließlich in den Fahrradständern. Die Fahrradständer für die Lehrkräfte sind deutlich gekennzeichnet und dürfen von den Schülerinnen und Schülern nicht genutzt werden.

Fahrzeuge sind ausschließlich auf den dafür vorgesehenen Flächen abzustellen. Stellen Sie die Motorroller oder Motorräder nicht auf einen einzelnen PKW-Stellplatz ab, sondern nutz­ten Sie hierfür die Stellfläche seitlich der Turnhalle des Max – Windmüller – Gymnasiums.

Für Schäden an den Fahrzeugen werden von der Schule und vom Schulträger keinerlei Haf­tung übernommen. Es gilt die Straßenverkehrsordnung (StVO). Verstöße gegen die Straßen­verkehrsordnung werden von der Stadt Emden mit einem Bußgeld geahndet. PKW, die Durchgänge, Zufahrten oder Rettungswege verstellen, werden kostenpflichtig abgeschleppt. Die Schwerbehinderten – Parkplätze sind nicht als Wartezonen zu nutzen!

Tragen Sie dazu bei, dass das Schulgebäude, die Einrichtungsgegenstände und Lern­mittel schonend behandelt werden. Wenn Sie dies vorsätzlich oder fahrlässig beschädigen, sind Sie zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Melden Sie Beschädigungen umgehend beim Hausmeister oder im Sekretariat.

Im Schulgebäude wie auch auf dem Schulgelände herrscht Sauberkeit. Außergewöhnliche Verunreinigungen durch Ihre Klasse beseitigen Sie selbstständig. Unterstützen Sie die Ab­fallvermeidung und trennen Sie den Müll ordnungsgemäß mit Hilfe der dafür vorgesehenen Behälter.

Als rauchfreie Schule ist das Rauchen im Schulgebäude und auf dem Schulgelände sowie bei Schulveranstaltungen außerhalb der Schule verboten. Aus Gründen des Nichtraucher­schutzes zählt hierzu auch das Dampfen von E-Zigaretten und sogenannten Vaporizern. Ge­nutzt darf hierfür ausschließlich der gekennzeichnete Raucherbereich vor der Schule.

Ebenfalls strengstens untersagt ist der Besitz und / oder der Konsum von Alkohol, Drogen und / oder drogenähnlichen Substanzen (z. B. Wasserpfeifen, sog. Legalhighs). Das Mitführen und Konsumieren von Cannabis ist auf dem gesamten Schulgelände und 100 Me­ter um die Eingangsbereiche verboten, auch wenn die betroffene Person volljährig ist. Dies gilt sowohl während der Unterrichtszeit, als auch bei schulischen Veranstaltungen und Aus­flügen. Gleiches gilt für den Handel mit den oben genannten Substanzen. Zuwiderhandlun­gen haben schulrechtliche und unter Umständen auch straf- und / oder zivilrechtliche Folgen.

Die Verbreitung von verfassungsfeindlichen Medien ist strengstens untersagt und wird straf­rechtlich verfolgt.

Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass Sie unter Umständen Ihren Versicherungs­schutz verlieren, wenn Sie während der Schulzeit das Schulgelände nicht autorisiert verlas­sen. Dies gilt ebenso, wenn Sie Ihren direkten Arbeits- oder Schulweg bei An- und Abfahrt oder auf dem Weg zu auswärtigen Schulveranstaltungen verlassen.

3.2      Notfälle

Im gesamten Schulgebäude gelten die aktuellen Unfallverhütungs- und Sicherheitsvorschrif­ten sowie die Brandschutzordnung der BBS I Emden. Die Schülerinnen und Schüler beach­ten die Alarmzeichen und informieren sich auf den Fluchtplänen, die im Schulgebäude aus­hängen sowie über Fluchtwege und Sammelplätze. Die notwendige Unterweisung für das Verhalten bei Notfällen und Alarm erfolgt zu Beginn der Beschulung für alle Schülerinnen und Schüler durch die Lehrkräfte und wird im Klassenbuch dokumentiert.

Auf Grund der Einhaltung der Brandschutzverordnung dürfen die E – Scooter nicht mit in das Schulgebäude genommen werden. Auch das Laden entsprechender Akkus innerhalb der Schule ist nicht gestattet.

Bei Ausbruch eines Feuers sind sofort die zuständigen Stellen (Sekretariat und Hausmeister) zu informieren. Zudem sind den Informationen der Alarmpläne in den Klassenräumen und den Anweisungen der Lehrkräfte Folge zu leisten.

3.3      Haftungsausschluss

Für von Schülerinnen und Schülern mitgebrachte Gegenstände, übernimmt die Schule keine Haftung. Für Schäden, die sich aus der Mitnahme ergeben, haften somit die betreffenden Schülerinnen und Schüler bzw. deren gesetzliche Vertreterinnen bzw. Vertreter selbst.

Hinweis: Auch, wenn eine Versicherung für den Sachschaden eintritt, wird in der Regel nur der Zeitwert, nicht jedoch der Wiederbeschaffungs- oder Neuwert ersetzt.

3.4      Schulfremde Personen

Gäste und Besucher (z. B. Referenten, Vertreter von Kammern, Betrieben, der ARGE, etc.) melden sich, sofern sie nicht über die jeweilige Lehrkraft angemeldet wurden, über das Sek­retariat für die Dauer ihres Aufenthaltes in der Schule an.

3.5      Aushänge / Veröffentlichungen

Der Aushang und die Veröffentlichung von analogen und / oder digitalen Mitteilungen (z. B. Plakate, Flyer, Handzettel, Werbung, etc.) sind nur nach vorangegangener Genehmigung durch die Schulleitung erlaubt.

3.6      Nutzung von elektronischen Kommunikationsmitteln

Die Nutzung von digitalen Aufnahme- und Kommunikationsgeräten (z. B. Smartphone) ist während des Unterrichts nur mit Zustimmung der Lehrkraft gestattet. Diese Geräte sind zu Beginn des Unterrichts auszuschalten.

Bei Leistungskontrollen (z. B. Klassenarbeiten) und in Prüfungssituationen sind alle mitge­brachten kommunikationsfähigen Geräte (einschließlich Smartwatch) auszuschalten und zu verstauen. Zuwiderhandlungen werden als Täuschungsversuch gewertet.

Ausnahme: Konkrete Aufforderung der Lehrkräfte zur Nutzung von digitalen Endgeräten.

Besteht der Verdacht eines Täuschungsversuches, hat die Schülerin bzw. der Schüler nachzuweisen, dass kein Verstoß gegen das Täuschungsverbot vorliegt.

Ist die Nutzung der digitalen Endgeräte im Unterricht z. B. zur Bearbeitung von Aufgaben vorgesehen, entscheidet die Lehrkraft über Art und Umfang der Nutzung.

Für den Verlust oder Schäden an den mitgebrachten Geräten haftet die Schule nicht.

Bei allen schulischen Veranstaltungen und während des Unterrichts gilt das grundsätzliche Verbot, Bild- und Tonaufnahmen ohne schriftliches Einverständnis der aufgenommenen Per­sonen zu erstellen und / oder zu verbreiten bzw. zu veröffentlichen. Insbesondere die Be-stimmungen zum Datenschutz sind zu beachten. Auch die digitale Erfassung und Speiche­rung von Unterrichtsgeschehnissen und Unterrichtsergebnissen ist nur mit Zustimmung der Lehrkraft erlaubt. Bei Verstoß ist mit einer Ordnungsmaßnahme, einer Strafanzeige und / o­der einer Zivilklage zu rechnen.

3.7      Übertragung von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Werken von Schülerinnen und Schülern

Die von Schülerinnen und Schülern im Rahmen des Unterrichts oder schulischer Projekte er­stellten Bild- und Tonaufnahmen, sowie andere Werke können regelmäßig unter den Anwen­dungsbereich des Urheberrechts fallen.

Dies bringt die Problematik mit sich, dass es Unklarheiten über die Rechte an Werken geben kann, die im Laufe der Schulzeit entstehen. Um solchen Problemstellungen von Anfang an entgegenzuwirken und eine kommerzielle Verwertung der im schulischen Kontext entstan­denen Werke und damit verbundene juristische Auseinandersetzungen mit Miturhebern (wie zum Beispiel Mitschülerinnen und Mitschülern, die an dem Werk mitgewirkt haben) zu unterbin­den, möchten wir Sie bitten, der Übertragung an Nutzungs- und Verwertungsrechten zu Gunsten der BBS I Emden zuzustimmen.

3.8      Bekleidung und Gegenstände

An den BBS I Emden erwarten wir von allen Personen angemessene Kleidung gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 NSchG (Niedersächsisches Schulgesetz), die die Kommunikation mit den Be­teiligten des Schullebens nicht derart erschweren, dass die Verwirklichung des Bildungsauf­trages nach § 2 NSchG (Niedersächsisches Schulgesetz), gefährdet ist. Das Tragen von Emblemen und Abzeichen mit extremistischen Bezügen bzw. Inhalten ist nicht gestattet. Ge­genstände und Bekleidung, die geeignet sind den Unterricht zu stören oder den Schulfrieden zu gefährden (sexuell aufreizende Kleidung, rechts- oder linksradikale Abzeichen etc.), wer­den durch die Lehrkräfte untersagt.

Störende oder gefährliche Gegenstände (siehe auch Waffenerlass) werden von den Lehr­kräften eingezogen. In der Regel können sie am Ende des jeweiligen Schultages gegen Empfangsquittung abgeholt werden.

Gemäß §§ 58 und 71 Abs. 1 NSchG (Niedersächsisches Schulgesetz) umfasst die Pflicht von Schülerinnen und Schülern sowie deren Erziehungsberechtigten nicht nur die Pflicht zur Teilnahme an allen schulischen Veranstaltungen, sondern auch die Verpflichtung, zu den schulischen Veranstaltungen mit zweckentsprechender Ausstattung zu erscheinen. Bei wiederholten Pflichtverletzungen oder groben Verstößen kann das Nichtmitbringen von not­wendiger Kleidung und Gegenständen (Sportbekleidung, fachbezogene Werkzeuge und Ge­genstände usw.) als Leistungsverweigerung gewertet werden.

Fundgegenstände werden im Schülerbüro oder von den Hausmeistern entgegengenom­men, so dass hier nach verloren gegangenen Sachen gefragt werden kann. Fundsachen, die innerhalb von sechs Monaten vom Eigentümer nicht abgeholt werden, werden an das Ord­nungsamt des Schulträgers übergeben.

3.9      Waffen

Waffen jeglicher Art dürfen nicht mit in die Schule gebracht werden. Anhand der Anlage 5 – Waffenerlass werden Sie diesbezüglich gesondert belehrt.

3.10   Notwendige Daten zur Beschulung

Die Schülerinnen und Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigte sowie die jeweiligen Ausbil­dungsbetriebe stellen den BBS I Emden alle zur Beschulung notwendigen Daten über das Anmeldeportal zur Verfügung.

Jeder Wohnungs-, Ausbildungs- oder Arbeitsplatzwechsel, Wechsel des Ansprechpartners im Ausbildungsbetrieb oder Änderungen der E-Mail-Adresse sind der Klassenlehrkraft unver­züglich mitzuteilen. Dies gilt auch für Namens- und Personenstandsänderungen (z. B. Ehe­schließung). Die Schülerin / der Schüler veranlasst selbstständig die Berichtigung der Daten durch eine Änderungsmeldung an das Sekretariat oder das Schülerbüro.

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4 Unterrichtsorganisation

4.1      Unterrichtsbeginn und -ende

Folgende Unterrichtszeiten sind festgelegt:

1.       Stunde             07:40 Uhr – 08:25 Uhr
2.       Stunde             08:25 Uhr – 09:10 Uhr
Pause 09:10 Uhr – 09:30 Uhr
3.       Stunde             09:30 Uhr – 10:15 Uhr
4.       Stunde             10:15 Uhr – 11:00 Uhr
Pause 11:00 Uhr – 11:20 Uhr
5.       Stunde             11:20 Uhr – 12:05 Uh
6.       Stunde             12:05 Uhr – 12:50 Uhr
Mittagspause 12:50 Uhr – 13:20 Uhr
7.       Stunde             13:20 Uhr – 14:05 Uhr
8.       Stunde             14:05 Uhr – 14:50 Uhr
  Pause 14:50 Uhr – 15:00 Uhr
9.       Stunde             15:00 Uhr – 15:45 Uhr
10.       Stunde           15:45 Uhr – 16:30 Uhr

Erscheint zehn Minuten nach Unterrichtsbeginn keine Lehrkraft, erkundigt sich ein Klassen­mitglied im Schülerbüro / Sekretariat nach einer Vertretungsregelung.

In begründeten Fällen (Krankheit, Unfall) können Schülerinnen und Schüler gegen Entrich­tung eines Pfands von 20,00 € im Sekretariat einen Fahrstuhlschlüssel erhalten. Die Fahr­stühle dürfen ausschließlich nur von den Berechtigten und maximal einer Begleitperson benutzt werden. Bei Zuwiderhandlungen wird der Fahrstuhlschlüssel eingezogen.

Alle Mitglieder unserer Schulgemeinschaft sind herzlich eingeladen, an der Schulverpfle­gung in der gemeinsamen Mensa mit dem Max-Windmüller-Gymnasium teilzunehmen.

Wir weisen Sie darauf hin, dass der Bund im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets (BuT) bedürftige Schülerinnen und Schüler bei der Teilnahme am Mittagessens unterstützt. Anspruch auf einen Zuschuss aus dem Bildungs- und Teilhabepaket haben Familien, die Ar­beitslosengeld II, Sozialhilfe, Wohngeld oder Kinderzuschlag beziehen. Ergänzend hierzu wird der Eigenanteil von 1 Euro für den berechtigten Personenkreis von der Stadt Emden übernommen. Das Essen ist mit den oben genannten Voraussetzungen kostenfrei.

Grundsätzlich sollen die Pausen zum Essen und Trinken genutzt werden. Während des Un­terrichts ist das Essen untersagt. Alkoholfreie Getränke sind nur in verschließbaren Behäl­tern erlaubt. Aus gesundheitlichen Gründen wird das Trinken von Wasser empfohlen. An Computerarbeitsplätzen ist das Trinken ohne Einverständnis der Lehrkraft untersagt.

Um den Herausforderungen der modernen Arbeitswelt zu entsprechen, werden im Unterricht Medien zur Verfügung gestellt, die die eingeführten Lernmittel unterstützen. An den Kosten werden Sie mit einer Medien- / Lizenzpauschale als Berufsschülerin / Berufsschüler mit 10,00 € pro Schuljahr und als Vollzeitschülerin / Vollzeitschüler mit 15,00 € pro Schuljahr be­teiligt.

4.2      Pausenregelungen

Während der Pausen können Sie sich auf dem kleinen Schulhof beim Seiteneingang, vor dem Haupteingang, in der Pausenhalle und in den Fluren aufhalten. Nach Ermessen der Lehrkraft können die Schülerinnen und Schüler auch in den Räumen verbleiben. Diese Re­gelung gilt auch für Freistunden. Die Lehrkraft hat zwingend darauf zu achten, dass die Fenster ab der 1. Etage nur „auf Kipp“ zu öffnen sind.

Bei Diebstahl oder Verlust persönlicher Gegenstände (Geld, iPad, Schlüssel, Kleidung usw.) besteht keinerlei Haftung seitens der BBS I Emden.

4.3      Unterrichtsformen

Der Präsenzunterricht an den BBS I Emden wird durch Selbstlernphasen (z. B. COOL-Pha­sen) und Distanzunterricht unterstützt.

In unserer Schule bieten innovative Unterrichtsformen den Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit, unabhängig von festgelegten Zeiten und Räumen, flexibel eigenverantwortlich und selbstorganisiert zu lernen. Diese selbstorganisierten Arbeitsphasen finden in Teilen in indirekter Aufsichtsführung statt. Damit diese offene und eigenverantwortliche Unterrichtsor­ganisation funktioniert, halten sich die Lernenden in besonderem Maße an die in der Schul­ordnung vereinbarten Regeln, um effektiv zu arbeiten, Unfälle und Schadenseintritte zu ver­meiden und andere Lerngruppen im Gebäude nicht zu stören.

Distanzunterricht erfordert ein hohes Maß an Selbstdisziplin.

Die Regelungen zum ordnungsgemäßen Schulbetrieb gelten auch für den Distanzunterricht, der gemäß des Niedersächsischen Schulgesetzes als ein Bestandteil der Unterrichtsorgani­sation anzusehen ist. Zur Vorbereitung auf eine erfolgreiche Beschulung auf Distanz, wird zum Schuljahresbeginn eine Abfrage bezüglich digitaler Endgeräte und der Erreichbarkeit durchgeführt.

Verhalten im Distanzunterricht, insbesondere bei Videokonferenzen:

  • Distanzunterricht wird wie Präsenzunterricht betrachtet. Die Teilnahme ist verpflich­tend. Fehlzeiten werden erfasst. Die Bewertung der Mitarbeit liegt in der Verantwor­tung der Lehrkraft.
  • An den Videokonferenzen dürfen ausschließlich die zuständigen Lehrkräfte sowie die Schülerinnen und Schüler der betroffenen Lerngruppe teilnehmen. Ausnahmen be­dürfen der Genehmigung der Schul- bzw. Abteilungsleitung.
  • Das Mitschneiden, die Speicherung und das Veröffentlichen von Videokonferenzen ist untersagt.
  • Die Weitergabe von Unterrichtsmaterialien u. a. auch von digitalen Unterrichtsmateri­alien außerhalb der Klassen- oder Kursgemeinschaft ohne ausdrückliche Erlaubnis ist untersagt.
  • Auf Verlangen der Lehrkraft ist die Kamera des Endgerätes einzuschalten. Dies gilt insbesondere bei Leistungskontrollen und in Prüfungssituationen.

4.4      Versäumnisse und Nachweise

Um einen ordnungsgemäßen Schulbetrieb, der die Erfüllung des Bildungsauftrages gemäß
§ 2 NSchG (Niedersächsisches Schulgesetz) in unserer Schule sachgerecht, problemlos und zukunftsfähig ermöglicht, sind alle Schülerinnen und Schüler verpflichtet, regelmäßig und pünktlich am Unterricht teilzunehmen. Sie verletzen Ihre Pflicht, wenn Sie die von Ihnen ge­forderten Leistungen verweigern oder dem Unterricht fernbleiben. Eine wesentliche Voraus­setzung zum Erreichen des Bildungszieles ist der regelmäßige Unterrichtsbesuch!

Nimmt eine Schülerin oder ein Schüler mehrere Stunden oder an einem oder mehreren Ta­gen nicht am stundenplanmäßigen Unterricht teil, ist der Schule der Grund des Fernbleibens am 1. Versäumnistag bis spätestens 07:40 Uhr mitzuteilen. Die Abmeldung vom Unterricht erfolgt über WebUntis und ist somit sofort im digitalen Klassenbuch ersichtlich. Eine telefo­nische Benachrichtigung über das Sekretariat kann in Ausnahmefällen erfolgen, sofern eine Abmeldung aus technischen Gründen über WebUntis nicht erfolgen konnte.

Jedes Versäumen von Unterricht, schulischen Veranstaltungen und für das Fernbleiben von einzelner Stunden gilt nur dann als entschuldigt, wenn ein entsprechender Nachweis vorge­legt wird. In welcher Form (elektronisch, als Brief etc.) der schriftliche Nachweis eingereicht wird, entscheidet die jeweilige Abteilung.

Für die Krankmeldung und das Einreichen der untenstehenden Nachweise ist jede Schülerin und jeder Schüler selbst verantwortlich. Bei Minderjährigen liegt beides in der Verantwortung der Erziehungsberechtigten.

Als Entschuldigung gelten – abgestuft – insbesondere:

A) Für Berufsschüler/innen:

  1. schriftliche Entschuldigungen mit Stempel und Unterschrift des Ausbildungsbetriebes
  2. ärztliche Bescheinigungen oder Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen mit Stempel und Unterschrift des Ausbildungsbetriebes
  3. ärztliche Atteste mit Stempel und Unterschrift des Ausbildungsbetriebes
  4. amtsärztliche Atteste mit Stempel und Unterschrift des Ausbildungsbetriebes.

B) Für Vollzeitschüler/innen

  1. persönliche schriftliche Entschuldigungen mit Unterschrift
  2. ärztliche Bescheinigungen oder Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
  3. ärztliche Atteste
  4. amtsärztliche Atteste

Schriftliche Entschuldigungen von Minderjährigen müssen von den Erziehungsberechtigten unterschrieben sein. Das Fehlen aus Krankheitsgründen von mehr als drei Tagen ist nur durch die Nachweise 2 – 4 zu entschuldigen.

  • Von Berufsschülerinnen oder Berufsschülern mit wöchentlichem Unterricht sind die Nachweise 1 – 4 bis zum nächsten Berufsschultag nach Krankheitsbeginn an die Klassenlehrkraft zu übermitteln.
  • Von Berufsschülerinnen oder Berufsschülern mit Blockunterricht oder gebündeltem Teilzeitunterricht sind die Nachweise 1 – 4 innerhalb von drei Tagen nach Krankheits­beginn an die Klassenlehrkraft zu übermitteln.
  • Von Vollzeitschülerinnen oder Vollzeitschülern sind die Nachweise 1 – 4 innerhalb von drei Tagen nach Krankheitsbeginn an die Klassenlehrkraft zu übermitteln.

Die Entscheidung, ob die Fehlzeit entschuldigt wird, obliegt der Klassenlehrkraft. Ergän­zende Regelungen werden in den jeweiligen Bildungsgängen festgelegt. Verspätet vorge­legte Entschuldigungen werden nicht berücksichtigt, es sei denn, ein glaubhafter Nach­weis über das Nichtvertretenmüssen des Versäumnisses sowie des nicht erfolgten Nachwei­ses kann von Seiten der Schülerin / des Schülers beigebracht werden.

Wichtige Hinweise:
Rückdatierte Nachweise (2 – 4) sind rechtswidrig und werden bei der Ärztekammer zur Anzeige gebracht!

Online ausgestellte ärztliche Bescheinigungen (z. B. von der TeleClinic GmbH) werden grundsätzlich nicht akzeptiert!

Die Aufbewahrungspflicht der Nachweise 1 – 4 liegt bei den Schülerinnen und Schülern. Die Aufbewahrungsfrist dieser Dokumente beträgt ein Jahr nach Schuljahresende.

Im Falle unentschuldigten Schulversäumnisses prüft die Schulleiterin, ob fahrlässiges oder vorsätzliches Fehlverhalten der Schülerin / des Schülers, des / der Erziehungsberechtigten oder des Betriebes vorliegt und ob dieses Versäumnis als Ordnungswidrigkeit zu ahnden ist.

Die Klassenlehrkraft ist verpflichtet, der zuständigen Abteilungsleiterin bzw. dem zuständigen Abteilungsleiter unverzüglich Mitteilung zu machen, wenn eine Schülerin oder ein Schüler mehrere Tage unentschuldigt dem Unterricht ferngeblieben ist (auch, wenn die Tage zeitlich auseinanderliegen).

Bei vermehrten Abwesenheiten von Schülerinnen und Schülern aller Altersklassen nimmt die Klassenlehrkraft im Rahmen der Fürsorgepflicht mit den Erziehungsberechtigten bzw. den Ausbildenden Kontakt auf, um über die Abwesenheiten zu informieren, Besonderheiten zu klären und entsprechend handeln zu können.

Persönliche Termine, wie z. B. Arztbesuche, Fahrstunden sind grundsätzlich auf den Nach­mittag zu legen.

Die Schülerinnen und Schüler haben sich selbstständig um das Nachholen verpasster Unter­richtsinhalte, Hausaufgaben und Leistungsnachweise zu kümmern. Die Fachlehrkraft ent­scheidet, ob im Falle des Versäumnisses einer schriftlichen Arbeit eine Ersatzleistung er­forderlich ist und in welcher Form – und ob sogar ganz auf sie verzichtet werden kann, wenn die Gründe nicht selbst zu vertreten sind (mk.niedersachsen.de).

Bei Vorliegen eines begründeten Verdachts auf Schulpflichtverletzung und / oder Verletzung der Pflichten als Schülerin / als Schüler nach § 58 (2) NSchG (Niedersächsisches Schulge­setz), kann die Vorlage der Nachweise 2 – 3 gefordert werden, in schweren Fällen auf An­ordnung durch die Schulleitung auch die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes.

Bei einer Erkrankung während der Unterrichtszeit ist eine Abmeldung bei der Klassenlehr­kraft oder ersatzweise bei der Lehrkraft erforderlich, die in der nächsten Stunde unterrichtet. Die vorzeitige Entlassung wird im digitalen Klassenbuch vermerkt.

Unentschuldigte Fehlzeiten führen zu zeugniswirksamen Einträgen im Arbeits- und Sozial­verhalten und werden als Leistungsverweigerung gewertet.

4.5      Verspätungen

Grundsätzlich sind die öffentlichen Beförderungsmittel zur Schule so zu wählen, dass, bei fahrplanmäßigem Verkehren, die schulische Veranstaltung rechtzeitig erreicht wird. Das Gleiche gilt für Fahrten mit privaten Verkehrsmitteln, wobei die Verkehrslage sowie die Park­platzsuche mit einzuplanen sind. Insbesondere bei Fahrgemeinschaften ist darauf zu achten, dass die Schule pünktlich erreicht wird.

Durch Verspätungen verpasste Unterrichtsinhalte müssen selbstständig nachgeholt werden. Bei wiederholt selbst zu vertretenden Verspätungen hat dies Auswirkung auf die Beurteilung des im Zeugnis vermerkten Sozialverhaltens.

4.6      Versäumte Prüfungen und Leistungsnachweise

Das Nichterscheinen bei einer Prüfung, Klassenarbeit oder einem anderen angekündigten Leistungsnachweis (z. B. Referat) ist grundsätzlich ebenfalls nur durch die Nachweise 2 – 4 zu entschuldigen. Die Form des Leistungsnachweises wird durch die Lehrkraft bestimmt. Es können alternative Leistungsnachweise durch die Fachlehrkraft eingefordert werden.

Kommt eine Schülerin oder ein Schüler der oben genannten Leistungsaufforderung durch die Schule aus von ihr / ihm zu vertretenden Gründen nicht nach, erhält sie / er in diesem Fall die Note „ungenügend“.

Über die Anerkennung anderer Gründe für Versäumnisse in Ausnahmefällen, die die Schüle­rin oder der Schüler ausführlich schriftlich darzustellen und zu belegen hat, entscheidet die / der zuständige Abteilungsleiterin / Abteilungsleiter.

Die Lehrkraft kann bei entschuldigtem Fehlen einen Nachschreibtermin anbieten (ggf. findet dieser bereits in der ersten Stunde nach der Genesung statt) oder eine Ersatzleistung verlan­gen.

Die Schülerinnen und Schüler haben sich selbstständig um das Nachholen verpasster Unter­richtsinhalte und Leistungsnachweise zu kümmern. Es liegt in der Verantwortung der Schüle­rinnen und Schüler diese wahrzunehmen und eigenständig anzutreten.

4.7      Täuschungsversuch

Vor Leistungsnachweisen (z. B. Klassenarbeiten, Abschlussprüfungen usw.) kann von den Schülerinnen und Schülern verlangt werden, ihre internetfähigen Geräte zur Vermeidung von Täuschungsversuchen an zentraler Stelle abzulegen. Auch KI gestützte Sprachmodelle für die Bearbeitung von Leistungsnachweise dürfen nicht herangezogen werden.

Gem. § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) haben Schülerinnen und Schüler eine Mit­wirkungspflicht bei der Aufklärung einer Täuschungsvermutung. Bei einem eindeutig nach­weisbaren Täuschungsversuch wird die Leistung der jeweiligen Schülerin / des jeweiligen Schülers mit der Note „ungenügend“ 6/0 Punkte bewertet. Bei nicht eindeutiger Nachweis­barkeit muss die Leistung wiederholt werden. Während der Prüfung sind die vorgegebenen Pausenzeiten einzuhalten. Weitere Anweisungen werden durch die Aufsichtführenden vor Prüfungsbeginn mitgeteilt.

4.8      Aufbewahrung von schriftlichen Leistungskontrollen und vergleichbaren Dokumenten

Bewertete Leistungsnachweise, wie beispielsweise Klassenarbeiten, Klausuren u. Ä., sind von der Schülerin / dem Schüler so aufzubewahren, dass sie bei Bedarf jederzeit vorgelegt werden können. Die Aufbewahrungsverpflichtung endet ein Jahr nach Beendigung des Bil­dungsganges.

4.9      Befreiung vom Unterricht

Über die Beurlaubung einer Schülerin / eines Schülers entscheidet …

  • für eine Unterrichtsstunde: die zuständige Fachlehrkraft
  • für einen Unterrichtstag: die Klassenlehrkraft
  • für mehr als einen Unterrichtstag, nach Stellungnahme / Befürwortung der Klassenlehr­kraft und der zuständigen Abteilungsleitung: die Schulleiterin.

Unmittelbar vor und nach den Ferien dürfen Schülerinnen und Schüler nur ausnahmsweise in den Fällen beurlaubt werden, in denen eine Ablehnung eine ungerechtfertigte Härte be­deuten würde.

Jeder Antrag auf Befreiung ist stets schriftlich und so rechtzeitig (mindestens eine Woche vorher) einzureichen, dass eine Entscheidung nach eingehender Prüfung getroffen werden kann.

Sollten Befreiungsanträge nicht unaufgefordert entsprechend dieser Regelung frist- und formgerecht vorgelegt werden, gilt das Fehlen als unentschuldigt.

Erholungsurlaub ist auch von Berufsschülerinnen und Berufsschülern während der unter­richtsfreien Zeit zu nehmen. Eine Befreiung vom Unterricht für diesen Zweck ist grundsätz­lich unzulässig. Anträge auf Unterrichtsbefreiung aus wichtigen Gründen werden nur in Aus­nahmefällen, z. B. für Fortbildungen genehmigt. Die Anträge müssen mindestens eine Wo­che vor dem Termin per E-Mail bei der Klassenleitung gestellt werden. Über die Genehmi­gung von eintägigen Befreiungen entscheidet die Klassenleitung, bei mehrtägigen Befreiun­gen entscheidet die Schulleitung (s.o.)

4.10      Befreiung vom Sportunterricht

Es besteht eine grundsätzliche Verpflichtung für alle Schülerinnen und Schüler am Sportun­terricht teilzunehmen. Eine Befreiung von der Teilnahme am Sportunterricht ist lediglich in besonders begründeten Ausnahmefällen und nur auf schriftlichen Antrag möglich. Dem An­trag ist eine ärztliche Bescheinigung beizufügen.

Über die Befreiung einer Schülerin / eines Schülers entscheidet …

  • bis zur Dauer eines Monats: die zuständige Fachlehrkraft
  • für mehr als einen Monat: die Schulleiterin oder die zuständige Abteilungsleiterin / der zuständige Abteilungsleiter
  • für einen Zeitraum, der über drei Monate hinausgeht: das Regionale Landesamt für Schule und Bildung.

Die vom Sportunterricht befreiten Schülerinnen und Schüler sind im Regelfall im Sportunter­richt anwesend und können zu unterstützenden Tätigkeiten (ggf. Hilfestellung, Schiedsrich­tertätigkeit u. a.) herangezogen werden.

4.11   Schwangerschaft

Schwangere Schülerinnen müssen umgehend nach Bekanntwerden der Schwangerschaft die Klassenlehrkraft informieren, damit eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden kann.

4.12   Meldung an das Amt für Ausbildungsförderung (BAföG)

Nach den Bestimmungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes sind Unterbrechungen in der Ausbildung zu melden. Als Unterbrechung gilt bereits ein unentschuldigtes Fernblei­ben vom Unterricht ab mehr als drei aufeinander folgenden Unterrichtstagen. Dabei ist zu beachten, dass zu den aufeinanderfolgenden Unterrichtstagen auch sog. unterrichtsfreie Tage (Samstage, Sonntage) gerechnet werden, sofern sie von Versäumnistagen einge­schlossen werden.

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5 Information der Erziehungsberechtigten durch die Schule gem. § 55 Abs. 2 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)

Die Schule führt gem. § 55 Abs. 2 NSchG den Dialog mit den Erziehungsberechtigten hin­sichtlich der schulischen Entwicklung und des Leistungsstandes.

Gem. § 55 Abs. 4 S. 1 NSchG hat die Schule auch bei volljährigen Schülerinnen und Schü­lern, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, diejenigen Personen, die bei Eintritt der Schülerinnen und Schüler in die Volljährigkeit deren Erziehungsberechtigte gewesen sind, über besondere Vorgänge, insbesondere Sachverhalte, die zu Ordnungsmaßnahmen (§ 61 Abs. 3 NSchG) Anlass geben oder die Versetzung in den nächsten Schuljahrgang oder den Abschluss gefährden, zu unterrichten, sofern die volljährige Schülerin oder der volljäh­rige Schüler der Unterrichtung nicht widersprochen hat.

Die Erziehungsberechtigten sind (wenn es keinen Einzelfall betrifft) gem. § 55 Abs. 4 S. 3 NSchG von der Schule darüber zu unterrichten, dass das Kind einer Information der Erzie­hungsberechtigten widersprochen hat.

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6 Fehlverhalten und Pflichtverletzungen

Die Nichtbeachtung bzw. Zuwiderhandlungen gegen die Vorgaben dieser Schulordnung kön­nen zu Erziehungsmitteln und Ordnungsmaßnahmen, gemäß § 61 NSchG (Niedersächsi­sches Schulgesetz) und bei schweren Verstößen zu strafrechtlichen oder zivilrechtlichen Konsequenzen führen. Bei Verstößen gegen diese Schulordnung erfolgt dem Sachverhalt entsprechend eine Information an die Erziehungsberechtigten, die Ausbildungsbetriebe und / oder die Polizei.

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7 Schlussbestimmungen und Inkrafttreten

Die Anlagen 1 – 9 sind Bestandteil dieser Schulordnung.

Die Schulleitung ist befugt im Falle von Änderungsbedarfen aufgrund der Pflicht zur Einhal­tung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften gemäß § 43 Abs. 2 S. 2 NSchG (Niedersäch­sisches Schulgesetz) bis zum Stattfinden der zuständigen Konferenz gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 2 NSchG (Gesamtkonferenz) vorläufig die Anlagen dieser Schulordnung entsprechend den Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder einer veränderten Rechtslage mit Wirkung bis zum Beschluss der zuständigen Konferenz anzupassen.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Schulordnung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen der Schulordnung un­berücksichtigt. Die BBS I Emden verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmungen eine für diese Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen.

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