Schulordnung – Anlage 3

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Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Belehrung für Schülerinnen und Schüler, Eltern und weitere Sorge-berechtig­ten gemäß § 34 Abs. 5 Satz 2 IfSG

Bitte lesen Sie dieses Merkblatt sorgfältig durch!

Wenn eine Schülerin oder ein Schüler eine ansteckende Erkrankung hat und diese Schule besucht, können sich andere Schüler*innen, Lehrkräfte oder weitere Mitarbeiter anstecken. Die große Anzahl an Schüler*innen, die sich in unserer Schule auf engem Raum befinden, trägt zu einem erhöhten Ansteckungsrisiko bei.

Um eine Ansteckung und Ausbreitung von Infektionskrankheiten zu verhindern, sieht das In­fektionsschutzgesetz verpflichtende Maßnahmen und Verhaltensweisen aller an Schule Be­teiligten vor. Ein Erfolg hängt von Ihrer und unserer Zuverlässigkeit und Offenheit ab, so dass wir Sie hiermit um eine vertrauensvolle Zusammenarbeit bitten.

Das IfSG schreibt ein Schulverbot und eine Mitteilungspflicht an die Schule bei folgenden Krankheiten vor:

  • ansteckende Borkenflechte (Impetigo contagiosa)
  • ansteckungsfähige Lungentuberkulose
  • bakterieller Ruhr (Shigellose)*
  • bakterielle Cholera*
  • Darmentzündung (Enteritis), die durch EHEC verursacht wird*
  • bakterielle Diphtherie*
  • durch Hepatitisviren A oder E verursachte Gelbsucht/Leberentzündung (Hepatitis A oder E)
  • Hirnhautentzündung durch Hib-Bakterien
  • Meningokokken-Infektionen
  • Keuchhusten (Pertussis)
  • Kinderlähmung (Poliomyelitis)
  • Kopflausbefall (wenn die korrekte Behandlung noch nicht begonnen wurde)
  • Krätze (Skabies)
  • Masern
  • Mumps
  • Pest
  • Scharlach oder andere Infektionen mit dem Bakterium Streptococcus pyogenes
  • Typhus oder Paratyphus (bakteriell)*
  • Windpocken (Varizellen)
  • virusbedingtes hämorrhagisches Fieber (z. B. Ebola)
  • Coronavirus-Erkrankung (COVID-19) [nach Niedersächsischem Rahmen-Hygiene­plan Corona Schule 4.2020]

* bei diesen Erkrankungen können Genesene weiterhin als „Ausscheider“ Krankheitserreger weitergeben und sich Mitschüler*innen anstecken. Deshalb muss das Gesundheitsamt erst einem Schulbesuch zustimmen.

Bei manchen besonders schwerwiegenden Infektionskrankheiten müssen die Schülerinnen und Schüler auch dann zuhause bleiben, wenn eine andere Person im gemeinsamen Haus­halt erkrankt ist oder der Verdacht besteht. Dies sind folgende Erkrankungen:

  • ansteckungsfähige Lungentuberkulose
  • bakterielle Ruhr (Shigellose)
  • Cholera Darmentzündung (Enteritis), die durch EHEC verursacht wird
  • Diphtherie
  • durch Hepatitisviren A oder E verursachte Gelbsucht / Leberentzündung (Hepatitis A oder E)
  • Hirnhautentzündung durch Hib-Bakterien
  • Meningokokken-Infektionen
  • Kinderlähmung (Poliomyelitis)
  • Masern
  • Mumps
  • Pest
  • Typhus oder Paratyphus
  • virusbedingtes hämorrhagisches Fieber (z. B. Ebola)
  • Coronavirus-Erkrankung (COVID-19) [nach Niedersächsischem Rahmen-Hygiene­plan Corona Schule 4.2020]

Wenn Sie unter dieses Schulverbot fallen, informieren Sie uns als Schule bitte unverzüglich mit Nennung der Krankheit, so dass mit dem Gesundheitsamt die notwendigen Maßnahmen eingeleitet werden können. Dazu verpflichtet Sie das IfSG.

Viele Infektionskrankheiten sind ansteckend, bevor die Symptome auftreten. Dadurch be­steht die Gefahr, dass bereits Mitschüler*innen infiziert sind, wenn Sie mit den ersten typi­schen Symptomen zuhause bleiben. In diesem Fall müssen wir die Mitschüler*innen und de­ren Eltern anonym über das Vorliegen einer ansteckenden Krankheit informieren.

Die Übertragungswege der Erkrankungen sind unterschiedlich. Am häufigsten ist die Über­tragung durch Tröpfcheninfektion, also durch Husten, Niesen etc. Einige Übertragungen er­folgen über mangelnde Händehygiene, andere über verunreinigte Lebensmittel, seltener durch Gegenstände (Tische, Handtücher, Arbeitsmaterial). Durch Haar-, Haut- und Schleim­hautkontakt werden z. B. Läuse und Krätze übertragen.

Wir bitten Sie daher auf die Hygieneregeln der Schule zu achten: Dazu zählen vor allem das regelmäßige Händewaschen vor dem Essen, nach jedem Toilettenbesuch oder Aktivitäten im Freien. Ebenso wichtig ist ein vollständiger Impfschutz. Bitte überprüfen Sie regelmäßig diesen mit Ihrem Arzt.

Zum 1. März 2020 trat das Masernschutzgesetz in Kraft, das den Nachweis der Impfung ge­gen Masern sowohl von Minderjährigen als auch von Erwachsenen, die mit ihnen arbeiten, in Schulen zur Pflicht macht. Da dies aber nur für Einrichtungen mit überwiegend Minderjähri­gen gilt, ist kein Nachweis diesbezüglich an unserer Schule zu erbringen.

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