Schulordnung
Inhaltsübersicht
1 Hartlik willkomen2 Geltungsbereich
3 Allgemeine Bestimmungen
4 Unterrichtsorganisation
5 Information der Erziehungsberechtigten durch die Schule
6 Fehlverhalten und Pflichtverletzungen
7 Schlussbestimmungen und Inkrafttreten
1 Hartlik willkomen
Liebe Schülerinnen und Schüler,
schön, dass Sie bei uns sind!
Im Namen aller, die zum Leben und Lernen an unserer Schule beitragen, freue ich mich sehr, Sie bei uns begrüßen zu dürfen. Sie sind nun Teil einer lebendigen Schulgemeinschaft geworden – und wir freuen uns darauf, Sie auf Ihrem Weg zu begleiten.
Natürlich lebt Schule auch vom Miteinander, denn gegenseitiger Respekt, Offenheit und ein gutes Lernklima sind wichtige Grundlagen für Ihren Erfolg. Besonders stolz sind wir auf unsere Auszeichnungen als „Europaschule in Niedersachsen“ und „Schule ohne Rassismus – Schule mit Courage“. Wir setzen uns aktiv für ein friedliches, respektvolles und gewaltfreies Zusammenleben ein.
Wir verzichten auf jede Art von Gewalt in Wort, Schrift und Tat und lösen Konflikte friedlich. Wir pflegen eine Kultur der Anerkennung und Wertschätzung, in der das Engagement und die unterschiedlichen Leistungen anderer wahrgenommen und gewürdigt werden. Unsere Schulordnung hilft uns dabei, das Zusammenleben für alle angenehm und respektvoll zu gestalten. Freundlichkeit, gegenseitige Hilfe und Toleranz, unabhängig von Geschlecht, Herkunft, Religionsbekenntnis und anderweitigen Merkmalen bilden die Grundlage für ein erfolgreiches und friedliches Miteinander. Dabei gilt: Die Würde und Rechte jedes Einzelnen sind unantastbar – Toleranz endet dort, wo andere in ihrer Persönlichkeit verletzt werden!
Alle Lehrkräfte und Mitarbeitenden übernehmen hier eine wichtige Vorbildfunktion. Sie sorgen für die Einhaltung unserer Regeln und stehen Ihnen bei Fragen oder Anliegen zur Seite.
Wir wünschen Ihnen eine spannende, lehrreiche und erfolgreiche Zeit an unserer Schule – und freuen uns auf die gemeinsame Zeit mit Ihnen!
Für die Schulgemeinschaft der BBS I Emdengez. Sabine Noetzel
Schulleiterin
2 Geltungsbereich
Diese Schulordnung gilt im Schulgebäude, auf dem Schulgelände und an außerschulischen Lernorten für die gesamte Dauer der schulischen Veranstaltungen. Bei schulischen Veranstaltungen im Ausland ist zusätzlich das dort geltende nationale Recht zu beachten.
Es gelten bei außerschulischen Projekten und Unterrichtseinheiten neben dieser Schulordnung die jeweilige Hausordnung der externen Ausbildungsstätte und die Anordnungen der dort verantwortlichen Personen. Die Schulordnung gilt sinngemäß auch für onlinedezentralen Unterricht (Distanzunterricht).
Kooperationsschulen, mit denen die BBS I Emden im Rahmen der Berufsorientierung zusammenarbeitet, stellen sicher und tragen die Verantwortung für das vollständige Vorliegen der Empfangsbekenntnisse der Schulordnung der BBS I Emden von Seiten der Schülerinnen und Schüler sowie Erziehungsberechtigten der jeweiligen Kooperationsschule.
3 Allgemeine Bestimmungen
3.1 Verhaltensregeln / Rahmenbedingungen
Alle verhalten sich so, dass niemand gefährdet oder der Schule und deren Einrichtung Schaden zugefügt wird.
Alle Lehrkräfte sowie Schülerinnen und Schüler bemühen sich um eine saubere Schule. Für die Sauberkeit des Klassenraumes, der Flure, der Toiletten und der Treppenhäuser ist jeder verantwortlich.
Der Schulweg ist eigenverantwortlich zu organisieren und zu bewältigen. Damit der Schulweg sowie Wege zu außerschulischen Lernorten (z. B. Sportstätten) sicher bewältigt werden können, ist von allen Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmern verantwortungsbewusstes und umsichtiges Verhalten nach den Regeln der Straßenverkehrsordnung gefordert. Für die Schulwege ist genügend Zeit einzuplanen. Unterrichtswege (z. B. zu den Sportstätten, Praktikumsbetrieben, außerschulischen Veranstaltungen usw.) sind unverzüglich anzutreten und zurückzulegen.
Damit Ihr Versicherungsschutz gewährleistet ist, wählen Sie immer den kürzesten Schulweg. Unfälle auf dem Schulweg oder in der Schule melden Sie bitte sofort im Schülerbüro.
PKW, Motorräder, Motorroller und E-Scooter müssen auf dem Parkplatz vor der Schule geparkt werden, Fahrräder ausschließlich in den Fahrradständern. Die Fahrradständer für die Lehrkräfte sind deutlich gekennzeichnet und dürfen von den Schülerinnen und Schülern nicht genutzt werden.
Fahrzeuge sind ausschließlich auf den dafür vorgesehenen Flächen abzustellen. Stellen Sie die Motorroller oder Motorräder nicht auf einen einzelnen PKW-Stellplatz ab, sondern nutzten Sie hierfür die Stellfläche seitlich der Turnhalle des Max – Windmüller – Gymnasiums.
Für Schäden an den Fahrzeugen werden von der Schule und vom Schulträger keinerlei Haftung übernommen. Es gilt die Straßenverkehrsordnung (StVO). Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung werden von der Stadt Emden mit einem Bußgeld geahndet. PKW, die Durchgänge, Zufahrten oder Rettungswege verstellen, werden kostenpflichtig abgeschleppt. Die Schwerbehinderten – Parkplätze sind nicht als Wartezonen zu nutzen!
Tragen Sie dazu bei, dass das Schulgebäude, die Einrichtungsgegenstände und Lernmittel schonend behandelt werden. Wenn Sie dies vorsätzlich oder fahrlässig beschädigen, sind Sie zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Melden Sie Beschädigungen umgehend beim Hausmeister oder im Sekretariat.
Im Schulgebäude wie auch auf dem Schulgelände herrscht Sauberkeit. Außergewöhnliche Verunreinigungen durch Ihre Klasse beseitigen Sie selbstständig. Unterstützen Sie die Abfallvermeidung und trennen Sie den Müll ordnungsgemäß mit Hilfe der dafür vorgesehenen Behälter.
Als rauchfreie Schule ist das Rauchen im Schulgebäude und auf dem Schulgelände sowie bei Schulveranstaltungen außerhalb der Schule verboten. Aus Gründen des Nichtraucherschutzes zählt hierzu auch das Dampfen von E-Zigaretten und sogenannten Vaporizern. Genutzt darf hierfür ausschließlich der gekennzeichnete Raucherbereich vor der Schule.
Ebenfalls strengstens untersagt ist der Besitz und / oder der Konsum von Alkohol, Drogen und / oder drogenähnlichen Substanzen (z. B. Wasserpfeifen, sog. Legalhighs). Das Mitführen und Konsumieren von Cannabis ist auf dem gesamten Schulgelände und 100 Meter um die Eingangsbereiche verboten, auch wenn die betroffene Person volljährig ist. Dies gilt sowohl während der Unterrichtszeit, als auch bei schulischen Veranstaltungen und Ausflügen. Gleiches gilt für den Handel mit den oben genannten Substanzen. Zuwiderhandlungen haben schulrechtliche und unter Umständen auch straf- und / oder zivilrechtliche Folgen.
Die Verbreitung von verfassungsfeindlichen Medien ist strengstens untersagt und wird strafrechtlich verfolgt.
Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass Sie unter Umständen Ihren Versicherungsschutz verlieren, wenn Sie während der Schulzeit das Schulgelände nicht autorisiert verlassen. Dies gilt ebenso, wenn Sie Ihren direkten Arbeits- oder Schulweg bei An- und Abfahrt oder auf dem Weg zu auswärtigen Schulveranstaltungen verlassen.
3.2 Notfälle
Im gesamten Schulgebäude gelten die aktuellen Unfallverhütungs- und Sicherheitsvorschriften sowie die Brandschutzordnung der BBS I Emden. Die Schülerinnen und Schüler beachten die Alarmzeichen und informieren sich auf den Fluchtplänen, die im Schulgebäude aushängen sowie über Fluchtwege und Sammelplätze. Die notwendige Unterweisung für das Verhalten bei Notfällen und Alarm erfolgt zu Beginn der Beschulung für alle Schülerinnen und Schüler durch die Lehrkräfte und wird im Klassenbuch dokumentiert.
Auf Grund der Einhaltung der Brandschutzverordnung dürfen die E – Scooter nicht mit in das Schulgebäude genommen werden. Auch das Laden entsprechender Akkus innerhalb der Schule ist nicht gestattet.
Bei Ausbruch eines Feuers sind sofort die zuständigen Stellen (Sekretariat und Hausmeister) zu informieren. Zudem sind den Informationen der Alarmpläne in den Klassenräumen und den Anweisungen der Lehrkräfte Folge zu leisten.
3.3 Haftungsausschluss
Für von Schülerinnen und Schülern mitgebrachte Gegenstände, übernimmt die Schule keine Haftung. Für Schäden, die sich aus der Mitnahme ergeben, haften somit die betreffenden Schülerinnen und Schüler bzw. deren gesetzliche Vertreterinnen bzw. Vertreter selbst.
Hinweis: Auch, wenn eine Versicherung für den Sachschaden eintritt, wird in der Regel nur der Zeitwert, nicht jedoch der Wiederbeschaffungs- oder Neuwert ersetzt.
3.4 Schulfremde Personen
Gäste und Besucher (z. B. Referenten, Vertreter von Kammern, Betrieben, der ARGE, etc.) melden sich, sofern sie nicht über die jeweilige Lehrkraft angemeldet wurden, über das Sekretariat für die Dauer ihres Aufenthaltes in der Schule an.
3.5 Aushänge / Veröffentlichungen
Der Aushang und die Veröffentlichung von analogen und / oder digitalen Mitteilungen (z. B. Plakate, Flyer, Handzettel, Werbung, etc.) sind nur nach vorangegangener Genehmigung durch die Schulleitung erlaubt.
3.6 Nutzung von elektronischen Kommunikationsmitteln
Die Nutzung von digitalen Aufnahme- und Kommunikationsgeräten (z. B. Smartphone) ist während des Unterrichts nur mit Zustimmung der Lehrkraft gestattet. Diese Geräte sind zu Beginn des Unterrichts auszuschalten.
Bei Leistungskontrollen (z. B. Klassenarbeiten) und in Prüfungssituationen sind alle mitgebrachten kommunikationsfähigen Geräte (einschließlich Smartwatch) auszuschalten und zu verstauen. Zuwiderhandlungen werden als Täuschungsversuch gewertet.
Ausnahme: Konkrete Aufforderung der Lehrkräfte zur Nutzung von digitalen Endgeräten.
Besteht der Verdacht eines Täuschungsversuches, hat die Schülerin bzw. der Schüler nachzuweisen, dass kein Verstoß gegen das Täuschungsverbot vorliegt.
Ist die Nutzung der digitalen Endgeräte im Unterricht z. B. zur Bearbeitung von Aufgaben vorgesehen, entscheidet die Lehrkraft über Art und Umfang der Nutzung.
Für den Verlust oder Schäden an den mitgebrachten Geräten haftet die Schule nicht.
Bei allen schulischen Veranstaltungen und während des Unterrichts gilt das grundsätzliche Verbot, Bild- und Tonaufnahmen ohne schriftliches Einverständnis der aufgenommenen Personen zu erstellen und / oder zu verbreiten bzw. zu veröffentlichen. Insbesondere die Be-stimmungen zum Datenschutz sind zu beachten. Auch die digitale Erfassung und Speicherung von Unterrichtsgeschehnissen und Unterrichtsergebnissen ist nur mit Zustimmung der Lehrkraft erlaubt. Bei Verstoß ist mit einer Ordnungsmaßnahme, einer Strafanzeige und / oder einer Zivilklage zu rechnen.
3.7 Übertragung von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Werken von Schülerinnen und Schülern
Die von Schülerinnen und Schülern im Rahmen des Unterrichts oder schulischer Projekte erstellten Bild- und Tonaufnahmen, sowie andere Werke können regelmäßig unter den Anwendungsbereich des Urheberrechts fallen.
Dies bringt die Problematik mit sich, dass es Unklarheiten über die Rechte an Werken geben kann, die im Laufe der Schulzeit entstehen. Um solchen Problemstellungen von Anfang an entgegenzuwirken und eine kommerzielle Verwertung der im schulischen Kontext entstandenen Werke und damit verbundene juristische Auseinandersetzungen mit Miturhebern (wie zum Beispiel Mitschülerinnen und Mitschülern, die an dem Werk mitgewirkt haben) zu unterbinden, möchten wir Sie bitten, der Übertragung an Nutzungs- und Verwertungsrechten zu Gunsten der BBS I Emden zuzustimmen.
3.8 Bekleidung und Gegenstände
An den BBS I Emden erwarten wir von allen Personen angemessene Kleidung gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 NSchG (Niedersächsisches Schulgesetz), die die Kommunikation mit den Beteiligten des Schullebens nicht derart erschweren, dass die Verwirklichung des Bildungsauftrages nach § 2 NSchG (Niedersächsisches Schulgesetz), gefährdet ist. Das Tragen von Emblemen und Abzeichen mit extremistischen Bezügen bzw. Inhalten ist nicht gestattet. Gegenstände und Bekleidung, die geeignet sind den Unterricht zu stören oder den Schulfrieden zu gefährden (sexuell aufreizende Kleidung, rechts- oder linksradikale Abzeichen etc.), werden durch die Lehrkräfte untersagt.
Störende oder gefährliche Gegenstände (siehe auch Waffenerlass) werden von den Lehrkräften eingezogen. In der Regel können sie am Ende des jeweiligen Schultages gegen Empfangsquittung abgeholt werden.
Gemäß §§ 58 und 71 Abs. 1 NSchG (Niedersächsisches Schulgesetz) umfasst die Pflicht von Schülerinnen und Schülern sowie deren Erziehungsberechtigten nicht nur die Pflicht zur Teilnahme an allen schulischen Veranstaltungen, sondern auch die Verpflichtung, zu den schulischen Veranstaltungen mit zweckentsprechender Ausstattung zu erscheinen. Bei wiederholten Pflichtverletzungen oder groben Verstößen kann das Nichtmitbringen von notwendiger Kleidung und Gegenständen (Sportbekleidung, fachbezogene Werkzeuge und Gegenstände usw.) als Leistungsverweigerung gewertet werden.
Fundgegenstände werden im Schülerbüro oder von den Hausmeistern entgegengenommen, so dass hier nach verloren gegangenen Sachen gefragt werden kann. Fundsachen, die innerhalb von sechs Monaten vom Eigentümer nicht abgeholt werden, werden an das Ordnungsamt des Schulträgers übergeben.
3.9 Waffen
Waffen jeglicher Art dürfen nicht mit in die Schule gebracht werden. Anhand der Anlage 5 – Waffenerlass werden Sie diesbezüglich gesondert belehrt.
3.10 Notwendige Daten zur Beschulung
Die Schülerinnen und Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigte sowie die jeweiligen Ausbildungsbetriebe stellen den BBS I Emden alle zur Beschulung notwendigen Daten über das Anmeldeportal zur Verfügung.
Jeder Wohnungs-, Ausbildungs- oder Arbeitsplatzwechsel, Wechsel des Ansprechpartners im Ausbildungsbetrieb oder Änderungen der E-Mail-Adresse sind der Klassenlehrkraft unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt auch für Namens- und Personenstandsänderungen (z. B. Eheschließung). Die Schülerin / der Schüler veranlasst selbstständig die Berichtigung der Daten durch eine Änderungsmeldung an das Sekretariat oder das Schülerbüro.
4 Unterrichtsorganisation
4.1 Unterrichtsbeginn und -ende
Folgende Unterrichtszeiten sind festgelegt:
1. Stunde 07:40 Uhr – 08:25 Uhr
2. Stunde 08:25 Uhr – 09:10 Uhr
Pause 09:10 Uhr – 09:30 Uhr
3. Stunde 09:30 Uhr – 10:15 Uhr
4. Stunde 10:15 Uhr – 11:00 Uhr
Pause 11:00 Uhr – 11:20 Uhr
5. Stunde 11:20 Uhr – 12:05 Uh
6. Stunde 12:05 Uhr – 12:50 Uhr
Mittagspause 12:50 Uhr – 13:20 Uhr
7. Stunde 13:20 Uhr – 14:05 Uhr
8. Stunde 14:05 Uhr – 14:50 Uhr
Pause 14:50 Uhr – 15:00 Uhr
9. Stunde 15:00 Uhr – 15:45 Uhr
10. Stunde 15:45 Uhr – 16:30 Uhr
Erscheint zehn Minuten nach Unterrichtsbeginn keine Lehrkraft, erkundigt sich ein Klassenmitglied im Schülerbüro / Sekretariat nach einer Vertretungsregelung.
In begründeten Fällen (Krankheit, Unfall) können Schülerinnen und Schüler gegen Entrichtung eines Pfands von 20,00 € im Sekretariat einen Fahrstuhlschlüssel erhalten. Die Fahrstühle dürfen ausschließlich nur von den Berechtigten und maximal einer Begleitperson benutzt werden. Bei Zuwiderhandlungen wird der Fahrstuhlschlüssel eingezogen.
Alle Mitglieder unserer Schulgemeinschaft sind herzlich eingeladen, an der Schulverpflegung in der gemeinsamen Mensa mit dem Max-Windmüller-Gymnasium teilzunehmen.
Wir weisen Sie darauf hin, dass der Bund im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets (BuT) bedürftige Schülerinnen und Schüler bei der Teilnahme am Mittagessens unterstützt. Anspruch auf einen Zuschuss aus dem Bildungs- und Teilhabepaket haben Familien, die Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Wohngeld oder Kinderzuschlag beziehen. Ergänzend hierzu wird der Eigenanteil von 1 Euro für den berechtigten Personenkreis von der Stadt Emden übernommen. Das Essen ist mit den oben genannten Voraussetzungen kostenfrei.
Grundsätzlich sollen die Pausen zum Essen und Trinken genutzt werden. Während des Unterrichts ist das Essen untersagt. Alkoholfreie Getränke sind nur in verschließbaren Behältern erlaubt. Aus gesundheitlichen Gründen wird das Trinken von Wasser empfohlen. An Computerarbeitsplätzen ist das Trinken ohne Einverständnis der Lehrkraft untersagt.
Um den Herausforderungen der modernen Arbeitswelt zu entsprechen, werden im Unterricht Medien zur Verfügung gestellt, die die eingeführten Lernmittel unterstützen. An den Kosten werden Sie mit einer Medien- / Lizenzpauschale als Berufsschülerin / Berufsschüler mit 10,00 € pro Schuljahr und als Vollzeitschülerin / Vollzeitschüler mit 15,00 € pro Schuljahr beteiligt.
4.2 Pausenregelungen
Während der Pausen können Sie sich auf dem kleinen Schulhof beim Seiteneingang, vor dem Haupteingang, in der Pausenhalle und in den Fluren aufhalten. Nach Ermessen der Lehrkraft können die Schülerinnen und Schüler auch in den Räumen verbleiben. Diese Regelung gilt auch für Freistunden. Die Lehrkraft hat zwingend darauf zu achten, dass die Fenster ab der 1. Etage nur „auf Kipp“ zu öffnen sind.
Bei Diebstahl oder Verlust persönlicher Gegenstände (Geld, iPad, Schlüssel, Kleidung usw.) besteht keinerlei Haftung seitens der BBS I Emden.
4.3 Unterrichtsformen
Der Präsenzunterricht an den BBS I Emden wird durch Selbstlernphasen (z. B. COOL-Phasen) und Distanzunterricht unterstützt.
In unserer Schule bieten innovative Unterrichtsformen den Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit, unabhängig von festgelegten Zeiten und Räumen, flexibel eigenverantwortlich und selbstorganisiert zu lernen. Diese selbstorganisierten Arbeitsphasen finden in Teilen in indirekter Aufsichtsführung statt. Damit diese offene und eigenverantwortliche Unterrichtsorganisation funktioniert, halten sich die Lernenden in besonderem Maße an die in der Schulordnung vereinbarten Regeln, um effektiv zu arbeiten, Unfälle und Schadenseintritte zu vermeiden und andere Lerngruppen im Gebäude nicht zu stören.
Distanzunterricht erfordert ein hohes Maß an Selbstdisziplin.
Die Regelungen zum ordnungsgemäßen Schulbetrieb gelten auch für den Distanzunterricht, der gemäß des Niedersächsischen Schulgesetzes als ein Bestandteil der Unterrichtsorganisation anzusehen ist. Zur Vorbereitung auf eine erfolgreiche Beschulung auf Distanz, wird zum Schuljahresbeginn eine Abfrage bezüglich digitaler Endgeräte und der Erreichbarkeit durchgeführt.
Verhalten im Distanzunterricht, insbesondere bei Videokonferenzen:
- Distanzunterricht wird wie Präsenzunterricht betrachtet. Die Teilnahme ist verpflichtend. Fehlzeiten werden erfasst. Die Bewertung der Mitarbeit liegt in der Verantwortung der Lehrkraft.
- An den Videokonferenzen dürfen ausschließlich die zuständigen Lehrkräfte sowie die Schülerinnen und Schüler der betroffenen Lerngruppe teilnehmen. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Schul- bzw. Abteilungsleitung.
- Das Mitschneiden, die Speicherung und das Veröffentlichen von Videokonferenzen ist untersagt.
- Die Weitergabe von Unterrichtsmaterialien u. a. auch von digitalen Unterrichtsmaterialien außerhalb der Klassen- oder Kursgemeinschaft ohne ausdrückliche Erlaubnis ist untersagt.
- Auf Verlangen der Lehrkraft ist die Kamera des Endgerätes einzuschalten. Dies gilt insbesondere bei Leistungskontrollen und in Prüfungssituationen.
4.4 Versäumnisse und Nachweise
Um einen ordnungsgemäßen Schulbetrieb, der die Erfüllung des Bildungsauftrages gemäß
§ 2 NSchG (Niedersächsisches Schulgesetz) in unserer Schule sachgerecht, problemlos und zukunftsfähig ermöglicht, sind alle Schülerinnen und Schüler verpflichtet, regelmäßig und pünktlich am Unterricht teilzunehmen. Sie verletzen Ihre Pflicht, wenn Sie die von Ihnen geforderten Leistungen verweigern oder dem Unterricht fernbleiben. Eine wesentliche Voraussetzung zum Erreichen des Bildungszieles ist der regelmäßige Unterrichtsbesuch!
Nimmt eine Schülerin oder ein Schüler mehrere Stunden oder an einem oder mehreren Tagen nicht am stundenplanmäßigen Unterricht teil, ist der Schule der Grund des Fernbleibens am 1. Versäumnistag bis spätestens 07:40 Uhr mitzuteilen. Die Abmeldung vom Unterricht erfolgt über WebUntis und ist somit sofort im digitalen Klassenbuch ersichtlich. Eine telefonische Benachrichtigung über das Sekretariat kann in Ausnahmefällen erfolgen, sofern eine Abmeldung aus technischen Gründen über WebUntis nicht erfolgen konnte.
Jedes Versäumen von Unterricht, schulischen Veranstaltungen und für das Fernbleiben von einzelner Stunden gilt nur dann als entschuldigt, wenn ein entsprechender Nachweis vorgelegt wird. In welcher Form (elektronisch, als Brief etc.) der schriftliche Nachweis eingereicht wird, entscheidet die jeweilige Abteilung.
Für die Krankmeldung und das Einreichen der untenstehenden Nachweise ist jede Schülerin und jeder Schüler selbst verantwortlich. Bei Minderjährigen liegt beides in der Verantwortung der Erziehungsberechtigten.
Als Entschuldigung gelten – abgestuft – insbesondere:
A) Für Berufsschüler/innen:
- schriftliche Entschuldigungen mit Stempel und Unterschrift des Ausbildungsbetriebes
- ärztliche Bescheinigungen oder Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen mit Stempel und Unterschrift des Ausbildungsbetriebes
- ärztliche Atteste mit Stempel und Unterschrift des Ausbildungsbetriebes
- amtsärztliche Atteste mit Stempel und Unterschrift des Ausbildungsbetriebes.
B) Für Vollzeitschüler/innen
- persönliche schriftliche Entschuldigungen mit Unterschrift
- ärztliche Bescheinigungen oder Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
- ärztliche Atteste
- amtsärztliche Atteste
Schriftliche Entschuldigungen von Minderjährigen müssen von den Erziehungsberechtigten unterschrieben sein. Das Fehlen aus Krankheitsgründen von mehr als drei Tagen ist nur durch die Nachweise 2 – 4 zu entschuldigen.
- Von Berufsschülerinnen oder Berufsschülern mit wöchentlichem Unterricht sind die Nachweise 1 – 4 bis zum nächsten Berufsschultag nach Krankheitsbeginn an die Klassenlehrkraft zu übermitteln.
- Von Berufsschülerinnen oder Berufsschülern mit Blockunterricht oder gebündeltem Teilzeitunterricht sind die Nachweise 1 – 4 innerhalb von drei Tagen nach Krankheitsbeginn an die Klassenlehrkraft zu übermitteln.
- Von Vollzeitschülerinnen oder Vollzeitschülern sind die Nachweise 1 – 4 innerhalb von drei Tagen nach Krankheitsbeginn an die Klassenlehrkraft zu übermitteln.
Die Entscheidung, ob die Fehlzeit entschuldigt wird, obliegt der Klassenlehrkraft. Ergänzende Regelungen werden in den jeweiligen Bildungsgängen festgelegt. Verspätet vorgelegte Entschuldigungen werden nicht berücksichtigt, es sei denn, ein glaubhafter Nachweis über das Nichtvertretenmüssen des Versäumnisses sowie des nicht erfolgten Nachweises kann von Seiten der Schülerin / des Schülers beigebracht werden.
Wichtige Hinweise:
Rückdatierte Nachweise (2 – 4) sind rechtswidrig und werden bei der Ärztekammer zur Anzeige gebracht!
Online ausgestellte ärztliche Bescheinigungen (z. B. von der TeleClinic GmbH) werden grundsätzlich nicht akzeptiert!
Die Aufbewahrungspflicht der Nachweise 1 – 4 liegt bei den Schülerinnen und Schülern. Die Aufbewahrungsfrist dieser Dokumente beträgt ein Jahr nach Schuljahresende.
Im Falle unentschuldigten Schulversäumnisses prüft die Schulleiterin, ob fahrlässiges oder vorsätzliches Fehlverhalten der Schülerin / des Schülers, des / der Erziehungsberechtigten oder des Betriebes vorliegt und ob dieses Versäumnis als Ordnungswidrigkeit zu ahnden ist.
Die Klassenlehrkraft ist verpflichtet, der zuständigen Abteilungsleiterin bzw. dem zuständigen Abteilungsleiter unverzüglich Mitteilung zu machen, wenn eine Schülerin oder ein Schüler mehrere Tage unentschuldigt dem Unterricht ferngeblieben ist (auch, wenn die Tage zeitlich auseinanderliegen).
Bei vermehrten Abwesenheiten von Schülerinnen und Schülern aller Altersklassen nimmt die Klassenlehrkraft im Rahmen der Fürsorgepflicht mit den Erziehungsberechtigten bzw. den Ausbildenden Kontakt auf, um über die Abwesenheiten zu informieren, Besonderheiten zu klären und entsprechend handeln zu können.
Persönliche Termine, wie z. B. Arztbesuche, Fahrstunden sind grundsätzlich auf den Nachmittag zu legen.
Die Schülerinnen und Schüler haben sich selbstständig um das Nachholen verpasster Unterrichtsinhalte, Hausaufgaben und Leistungsnachweise zu kümmern. Die Fachlehrkraft entscheidet, ob im Falle des Versäumnisses einer schriftlichen Arbeit eine Ersatzleistung erforderlich ist und in welcher Form – und ob sogar ganz auf sie verzichtet werden kann, wenn die Gründe nicht selbst zu vertreten sind (mk.niedersachsen.de).
Bei Vorliegen eines begründeten Verdachts auf Schulpflichtverletzung und / oder Verletzung der Pflichten als Schülerin / als Schüler nach § 58 (2) NSchG (Niedersächsisches Schulgesetz), kann die Vorlage der Nachweise 2 – 3 gefordert werden, in schweren Fällen auf Anordnung durch die Schulleitung auch die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes.
Bei einer Erkrankung während der Unterrichtszeit ist eine Abmeldung bei der Klassenlehrkraft oder ersatzweise bei der Lehrkraft erforderlich, die in der nächsten Stunde unterrichtet. Die vorzeitige Entlassung wird im digitalen Klassenbuch vermerkt.
Unentschuldigte Fehlzeiten führen zu zeugniswirksamen Einträgen im Arbeits- und Sozialverhalten und werden als Leistungsverweigerung gewertet.
4.5 Verspätungen
Grundsätzlich sind die öffentlichen Beförderungsmittel zur Schule so zu wählen, dass, bei fahrplanmäßigem Verkehren, die schulische Veranstaltung rechtzeitig erreicht wird. Das Gleiche gilt für Fahrten mit privaten Verkehrsmitteln, wobei die Verkehrslage sowie die Parkplatzsuche mit einzuplanen sind. Insbesondere bei Fahrgemeinschaften ist darauf zu achten, dass die Schule pünktlich erreicht wird.
Durch Verspätungen verpasste Unterrichtsinhalte müssen selbstständig nachgeholt werden. Bei wiederholt selbst zu vertretenden Verspätungen hat dies Auswirkung auf die Beurteilung des im Zeugnis vermerkten Sozialverhaltens.
4.6 Versäumte Prüfungen und Leistungsnachweise
Das Nichterscheinen bei einer Prüfung, Klassenarbeit oder einem anderen angekündigten Leistungsnachweis (z. B. Referat) ist grundsätzlich ebenfalls nur durch die Nachweise 2 – 4 zu entschuldigen. Die Form des Leistungsnachweises wird durch die Lehrkraft bestimmt. Es können alternative Leistungsnachweise durch die Fachlehrkraft eingefordert werden.
Kommt eine Schülerin oder ein Schüler der oben genannten Leistungsaufforderung durch die Schule aus von ihr / ihm zu vertretenden Gründen nicht nach, erhält sie / er in diesem Fall die Note „ungenügend“.
Über die Anerkennung anderer Gründe für Versäumnisse in Ausnahmefällen, die die Schülerin oder der Schüler ausführlich schriftlich darzustellen und zu belegen hat, entscheidet die / der zuständige Abteilungsleiterin / Abteilungsleiter.
Die Lehrkraft kann bei entschuldigtem Fehlen einen Nachschreibtermin anbieten (ggf. findet dieser bereits in der ersten Stunde nach der Genesung statt) oder eine Ersatzleistung verlangen.
Die Schülerinnen und Schüler haben sich selbstständig um das Nachholen verpasster Unterrichtsinhalte und Leistungsnachweise zu kümmern. Es liegt in der Verantwortung der Schülerinnen und Schüler diese wahrzunehmen und eigenständig anzutreten.
4.7 Täuschungsversuch
Vor Leistungsnachweisen (z. B. Klassenarbeiten, Abschlussprüfungen usw.) kann von den Schülerinnen und Schülern verlangt werden, ihre internetfähigen Geräte zur Vermeidung von Täuschungsversuchen an zentraler Stelle abzulegen. Auch KI gestützte Sprachmodelle für die Bearbeitung von Leistungsnachweise dürfen nicht herangezogen werden.
Gem. § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) haben Schülerinnen und Schüler eine Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung einer Täuschungsvermutung. Bei einem eindeutig nachweisbaren Täuschungsversuch wird die Leistung der jeweiligen Schülerin / des jeweiligen Schülers mit der Note „ungenügend“ 6/0 Punkte bewertet. Bei nicht eindeutiger Nachweisbarkeit muss die Leistung wiederholt werden. Während der Prüfung sind die vorgegebenen Pausenzeiten einzuhalten. Weitere Anweisungen werden durch die Aufsichtführenden vor Prüfungsbeginn mitgeteilt.
4.8 Aufbewahrung von schriftlichen Leistungskontrollen und vergleichbaren Dokumenten
Bewertete Leistungsnachweise, wie beispielsweise Klassenarbeiten, Klausuren u. Ä., sind von der Schülerin / dem Schüler so aufzubewahren, dass sie bei Bedarf jederzeit vorgelegt werden können. Die Aufbewahrungsverpflichtung endet ein Jahr nach Beendigung des Bildungsganges.
4.9 Befreiung vom Unterricht
Über die Beurlaubung einer Schülerin / eines Schülers entscheidet …
- für eine Unterrichtsstunde: die zuständige Fachlehrkraft
- für einen Unterrichtstag: die Klassenlehrkraft
- für mehr als einen Unterrichtstag, nach Stellungnahme / Befürwortung der Klassenlehrkraft und der zuständigen Abteilungsleitung: die Schulleiterin.
Unmittelbar vor und nach den Ferien dürfen Schülerinnen und Schüler nur ausnahmsweise in den Fällen beurlaubt werden, in denen eine Ablehnung eine ungerechtfertigte Härte bedeuten würde.
Jeder Antrag auf Befreiung ist stets schriftlich und so rechtzeitig (mindestens eine Woche vorher) einzureichen, dass eine Entscheidung nach eingehender Prüfung getroffen werden kann.
Sollten Befreiungsanträge nicht unaufgefordert entsprechend dieser Regelung frist- und formgerecht vorgelegt werden, gilt das Fehlen als unentschuldigt.
Erholungsurlaub ist auch von Berufsschülerinnen und Berufsschülern während der unterrichtsfreien Zeit zu nehmen. Eine Befreiung vom Unterricht für diesen Zweck ist grundsätzlich unzulässig. Anträge auf Unterrichtsbefreiung aus wichtigen Gründen werden nur in Ausnahmefällen, z. B. für Fortbildungen genehmigt. Die Anträge müssen mindestens eine Woche vor dem Termin per E-Mail bei der Klassenleitung gestellt werden. Über die Genehmigung von eintägigen Befreiungen entscheidet die Klassenleitung, bei mehrtägigen Befreiungen entscheidet die Schulleitung (s.o.)
4.10 Befreiung vom Sportunterricht
Es besteht eine grundsätzliche Verpflichtung für alle Schülerinnen und Schüler am Sportunterricht teilzunehmen. Eine Befreiung von der Teilnahme am Sportunterricht ist lediglich in besonders begründeten Ausnahmefällen und nur auf schriftlichen Antrag möglich. Dem Antrag ist eine ärztliche Bescheinigung beizufügen.
Über die Befreiung einer Schülerin / eines Schülers entscheidet …
- bis zur Dauer eines Monats: die zuständige Fachlehrkraft
- für mehr als einen Monat: die Schulleiterin oder die zuständige Abteilungsleiterin / der zuständige Abteilungsleiter
- für einen Zeitraum, der über drei Monate hinausgeht: das Regionale Landesamt für Schule und Bildung.
Die vom Sportunterricht befreiten Schülerinnen und Schüler sind im Regelfall im Sportunterricht anwesend und können zu unterstützenden Tätigkeiten (ggf. Hilfestellung, Schiedsrichtertätigkeit u. a.) herangezogen werden.
4.11 Schwangerschaft
Schwangere Schülerinnen müssen umgehend nach Bekanntwerden der Schwangerschaft die Klassenlehrkraft informieren, damit eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden kann.
4.12 Meldung an das Amt für Ausbildungsförderung (BAföG)
Nach den Bestimmungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes sind Unterbrechungen in der Ausbildung zu melden. Als Unterbrechung gilt bereits ein unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht ab mehr als drei aufeinander folgenden Unterrichtstagen. Dabei ist zu beachten, dass zu den aufeinanderfolgenden Unterrichtstagen auch sog. unterrichtsfreie Tage (Samstage, Sonntage) gerechnet werden, sofern sie von Versäumnistagen eingeschlossen werden.
5 Information der Erziehungsberechtigten durch die Schule gem. § 55 Abs. 2 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Die Schule führt gem. § 55 Abs. 2 NSchG den Dialog mit den Erziehungsberechtigten hinsichtlich der schulischen Entwicklung und des Leistungsstandes.
Gem. § 55 Abs. 4 S. 1 NSchG hat die Schule auch bei volljährigen Schülerinnen und Schülern, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, diejenigen Personen, die bei Eintritt der Schülerinnen und Schüler in die Volljährigkeit deren Erziehungsberechtigte gewesen sind, über besondere Vorgänge, insbesondere Sachverhalte, die zu Ordnungsmaßnahmen (§ 61 Abs. 3 NSchG) Anlass geben oder die Versetzung in den nächsten Schuljahrgang oder den Abschluss gefährden, zu unterrichten, sofern die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler der Unterrichtung nicht widersprochen hat.
Die Erziehungsberechtigten sind (wenn es keinen Einzelfall betrifft) gem. § 55 Abs. 4 S. 3 NSchG von der Schule darüber zu unterrichten, dass das Kind einer Information der Erziehungsberechtigten widersprochen hat.
6 Fehlverhalten und Pflichtverletzungen
Die Nichtbeachtung bzw. Zuwiderhandlungen gegen die Vorgaben dieser Schulordnung können zu Erziehungsmitteln und Ordnungsmaßnahmen, gemäß § 61 NSchG (Niedersächsisches Schulgesetz) und bei schweren Verstößen zu strafrechtlichen oder zivilrechtlichen Konsequenzen führen. Bei Verstößen gegen diese Schulordnung erfolgt dem Sachverhalt entsprechend eine Information an die Erziehungsberechtigten, die Ausbildungsbetriebe und / oder die Polizei.
7 Schlussbestimmungen und Inkrafttreten
Die Anlagen 1 – 9 sind Bestandteil dieser Schulordnung.
Die Schulleitung ist befugt im Falle von Änderungsbedarfen aufgrund der Pflicht zur Einhaltung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften gemäß § 43 Abs. 2 S. 2 NSchG (Niedersächsisches Schulgesetz) bis zum Stattfinden der zuständigen Konferenz gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 2 NSchG (Gesamtkonferenz) vorläufig die Anlagen dieser Schulordnung entsprechend den Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder einer veränderten Rechtslage mit Wirkung bis zum Beschluss der zuständigen Konferenz anzupassen.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Schulordnung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen der Schulordnung unberücksichtigt. Die BBS I Emden verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmungen eine für diese Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen.
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